2. Alle anderen Einvernahmen sind dagegen – vorbehaltlich einer allfälligen Fernwirkung (dazu sogleich nachstehend) – verwertbar. 44 V. Verwertbarkeit der Ergebnisse der Hausdurchsuchungen vom 16. September 2011 1. Es wurde bereits ausgeführt (oben II. 2.2. Rz. 3) dass der zuständige Staatsanwalt am 16. September 2011 mündlich Hausdurchsuchungen auf dem Gehöft von B.________ und am Privatdomizil des Beschuldigten anordnete.