ZC.________ wurde am 18. Januar 2013 parteiöffentlich im Verfahren gegen den Beschuldigten befragt (pag. 572 ff.). Dabei bestätigte er im Wesentlichen die in seinem eigenen Verfahren gemachten Aussagen vom 30. November 2012. Das Konfrontationsrecht wurde gewahrt und diese Aussagen von ZC.________ in seinem eigenen Verfahren sind auch im Verfahren gegen den Beschuldigten zu dessen Lasten verwertbar. IV. Vorläufige Zusammenfassung zur Verwertbarkeit der Aussagen 1. Nicht verwertbar sind a) zufolge fehlender notwendiger Verteidigung: