Auch T.________ wurde am 10. Juli 2012 parteiöffentlich einvernommen (pag. 494 ff.). Er hat dabei seine früheren Aussagen als Auskunftsperson und namentlich auch die Aussage als beschuldigte Person in seinem eigenen Verfahren, wonach er insgesamt 6 Gramm Marihuana vom Beschuldigten gekauft habe, bestätigt. Das Konfrontations- 43 recht wurde gewahrt. Es sind sämtliche Einvernahmen von T.________ auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar.