Auch J.________ wurde nie parteiöffentlich befragt. Seine Aussagen vom 19. Oktober 2011 dürfen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden. Hingegen wurde W.________ am 10. Juli 2012 parteiöffentlich befragt (pag. 561 ff.). Die Einvernahme vom 17. Oktober 2011 ist verwertbar, zumal W.________ bei dieser Befragung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Auch V.________ wurde am 10. Juli 2012 parteiöffentlich durch den Staatsanwalt einvernommen (pag. 529 ff.). Dabei bestätigte er seine früheren Aussagen vom 22. Oktober 2011. Diese sind daher ohne weiteres verwertbar.