Anlässlich der „polizeilichen“ Einvernahme vom 7. Dezember 2012 machte die Befragte keine Aussagen und reichte stattdessen ein Schreiben zu den Akten. Das Protokoll dieser Einvernahme kann bei den Akten belassen werden. B.________ wurde nie parteiöffentlich befragt. Damit ist delegierte Einvernahme vom 17. Oktober 2011 zu Lasten des Beschuldigten nicht verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). C.________ wurde nie parteiöffentlich befragt. Die delegierte Einvernahme vom 17. Oktober 2011 ist daher zu Lasten des Beschuldigten nicht verwertbar, wobei zu bemerken ist, dass die Auskunftsperson ohnehin keine Aussagen machte.