Hingegen nicht mehr thematisiert wurden an den parteiöffentlichen Einvernahmen allfällige Gespräche zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau in Bezug auf die Betäubungsmittel. Insoweit sind die Erstaussagen von O.________ deshalb unverwertbar und in den Akten unkenntlich zu machen. Dies betrifft pag. 535 Z. 33-43 und pag. 537 Z. 117 erster Satz. Dass die Zeugin am 10. Juli 2012 ihre früheren Aussagen zunächst in genereller Weise bestätigt hatte, genügte nicht, um diese verwertbar zu machen.