Parteiöffentlich wurde O.________ anlässlich der Einvernahmen über den angeblichen Eigenkonsum des Beschuldigten, ihre Kenntnis in Bezug auf den Anbau/Besitz des Hanfes durch ihren Mann und über ihre Feststellungen in Bezug auf einen tatsächlich erfolgten Hanfverkauf befragt, bzw. die Zeugin kam von sich aus auf diese Themen zu sprechen. Insoweit wurde dem Konfrontationsanspruch Genüge getan und sind auch ihre – teilweise dazu in Widerspruch stehenden – nicht parteiöffentlichen Erstaussagen vom 14. Oktober 2011 verwertbar.