1178 Z. 23 f.). Aufgeschrieben habe sie sich, dass ihr Mann keinen Hanf verkauft habe und nicht kiffe (pag. 1178 Z. 27). Auch widerrufene Aussagen sind verwertbar, wenn die frühere Aussage dem Zeugen anlässlich der Konfrontationseinvernahme vorgehalten wird, er zu den Widersprüchen