Anlässlich der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 30. Oktober 2014 bestätigte O.________ ihre Aussagen bei der Polizei dann nicht mehr (pag. 1178 Z. 16 ff.). Sie gab eingangs zu Protokoll, sie wolle keine Aussagen mehr machen. Mehr als die Sachen, die sie sich aufgeschrieben habe, wolle sie nicht sagen (pag. 1178 Z. 12 f.). Es wurden ihr sodann zwar ihre «eigene[n] Aussagen pag. 535» vorgehalten. Aus dem Protokoll geht jedoch nicht hervor, um welche früheren Aussagen es sich dabei konkret handelte. Die Zeugin sagte auf diesen Vorhalt hin aus, sie habe nicht gewusst, wem der Hanf genau gehört habe (pag. 1178 Z. 23 f.).