Q.________ wurde am 10. Juli 2012 (pag. 551 ff.) in Anwesenheit der Verteidigung durch den Staatsanwalt einlässlich als Zeuge einvernommen. Er hatte anlässlich der Einvernahme vom 13. Oktober 2011 (und auch anlässlich derjenigen vom 16. September 2011) keine den Beschuldigten belastenden Aussagen gemacht, welche er nicht bestätigt hätte. Damit wurde das Konfrontationsrecht gewahrt und es sind sämtliche Aussagen von Q.________ verwertbar.