6. Massgebend für die Verwertbarkeit ist nach der zitierten Rechtsprechung vielmehr, ob der Beschuldigte im weiteren Lauf des Verfahrens wenigstens einmal die angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die Aussagen der ihn belastenden Personen in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen.