Bei den „polizeilich“ einvernommenen Auskunftspersonen W.________, V.________ und T.________ handelt es sich um Personen, von denen aufgrund polizeilicher Ermittlungen erwartet wurde, dass die unter Umständen Angaben zu Betäubungsmittelverkäufen des Beschuldigten machen könnten (vgl. Polizeirapport, pag. 113). Bei der ebenfalls „polizeilichen“ Einvernahme von O.________ vom 7. Dezember 2012 handel- 41 te es sich um die erste Einvernahme seit den neuerlichen Sicherstellungen vom 4. Dezember 2012.