4. Nun gilt allerdings das Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO nicht absolut. Vorab besteht es mangels Parteistellung nicht bei Einvernahmen von “Mitbeschuldigten“ in getrennt geführten Verfahren (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 179 vom 4. September 2013). Sodann kann das Teilnahmerecht auch in Bezug auf die Einvernahme von Auskunftspersonen im Verfahren des Beschuldigten eingeschränkt werden. Eine Beschränkung der Parteiöffentlichkeit drängt sich in Anlehnung an Art. 101 StPO auf, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist.