487 ff.); - „Polizeiliche“ Einvernahme von O.________ vom 7. Dezember 2012 (pag. 542 ff.). Ausserdem wurde am 30. November 2012 ZC.________ in seinem eigenen (getrennt geführten) Verfahren als Beschuldigter einvernommen, ohne dass der Beschuldigte oder sein Verteidiger daran teilnehmen konnten (pag. 572 ff.).