40 tionsrechtlich garantierten Teilnahme- und Mitwirkungsrecht ist bereits Genüge getan, wenn die Parteien im Lauf des Verfahrens wenigstens einmal Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen erhalten (BGE 133 I 33 E. 3.1, 132 I 127 E. 2). Im darüber hinaus gehenden Umfang ergibt sich das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht aus der Eidgenössischen Strafprozessordnung. 3. Vorliegend fanden folgende Einvernahmen von Auskunftspersonen statt, an welchen weder der Beschuldigten selbst noch sein Verteidiger (welcher erst am 25. Oktober 2011 eingesetzt worden war) teilnehmen konnten: