5. Da es sich bei Art. 312 StPO allerdings um eine Ordnungsvorschrift handelt (vgl. oben II.2.3 b.), wirkt sich die fehlende Delegation nicht auf die Verwertbarkeit dieser Einvernahmen aus, solange die Parteirechte gewahrt sind. 2.3. Zur Wahrung der Teilnahmerechte 1. Nach der (materiellen) Eröffnung der Untersuchung – also vorliegend nach den Hausdurchsuchungen vom 16. September 2011 – stand dem Beschuldigten grundsätzlich das Recht zu, an Beweiserhebungen teilzunehmen und insbesondere einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO).