Von diesem Auftrag waren somit auch die „polizeilichen“ Einvernahmen des Beschuldigten vom 13. und 19. Oktober 2011 abgedeckt gewesen und aus der falschen Betite- 39 lung erwuchs dem Beschuldigten kein Rechtsnachteil. Die beiden Einvernahmen erweisen sich allerdings zufolge fehlender notwendiger Verteidigung als unverwertbar (oben II.). 3. Nicht staatsanwaltschaftlich delegiert waren hingegen folgende Einvernahmen von Auskunftspersonen: