2.2. Zur (fehlenden) Delegation der Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft 1. Nachdem die Untersuchung am 13. Oktober 2011 materiell (und auch förmlich) eröffnet war, hätten weitere förmliche Einvernahmen durch die Polizei nur noch bei entsprechender staatsanwaltlicher Delegation erfolgen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2.). 2. Die Staatsanwaltschaft beauftragte die Polizei vorliegend am 13. Oktober 2011 u.a. mit der schnellst möglichen Einvernahme des Beschuldigten, von dessen Bruders, dessen Frau und dessen Vater, sowie von J.________ und C.________ (pag. 786).