Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Letztere sprachlich oder intellektuell nicht in der Lage gewesen sein sollten, die Belehrung «Sie sind nicht zur Aussage verpflichtet» zu verstehen. 3. Alle genannten Auskunftspersonen wussten sodann aufgrund der weiteren ihnen bekannten Umstände, dass sich das Verfahren gegen A.________ richtete und dass die Befragung aufgrund des sichergestellten Hanfs stattfand. Es musste ihnen daher auch klar sein, dass dem Beschuldigten illegale Handlungen mit Drogen vorgeworfen wurden.