38 Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 140 vom 17. August 2012 ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die dortige Konstellation eines 10jährigen Kindes, welches allein wegen seines Alters nicht als Zeuge, sondern als Auskunftsperson nach Art. 178 lit. b StPO einvernommen wurde, ist nicht mit der hier vorliegenden Situation der Befragung erwachsener Personen vergleichbar. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Letztere sprachlich oder intellektuell nicht in der Lage gewesen sein sollten, die Belehrung