Protokoll der polizeilichen Einvernahme von Q.________ vom 16.09.2011 (pag. 545 ff.) und der delegierten Einvernahme vom 14.10.2011 (pag. 548 ff.): Hierzu kann vorab auf die obenstehenden Ausführungen zum Protokoll der delegierten Einvernahme von O.________ vom 14.10.2011 verwiesen werden. Das Gericht geht demnach davon aus, dass die Auskunftspersonen korrekt belehrt worden sind, weshalb die Einvernahmeprotokolle verwertbar sind.» 2. Erwägungen der Kammer 2.1. Zur Belehrung