Es bestehen deshalb auch keine Zweifel, dass die Ehefrau des Beschuldigten verstanden hat, worum es geht. Sie hat, auch als Laie, den Begriff BetmG bzw. Betäubungsmittelgesetz (es ist anzunehmen, dass die Abkürzung nur für das Protokoll verwendet worden ist), klar verstanden – es geht dabei um Drogen und nicht um allfällige „Betäubungen“ bei Operationen. Das Gericht geht davon aus, dass die Ehefrau des Beschuldigten aufgrund der erhaltenen Informationen in der Lage war, sich sachgerecht für oder wider eine Aussage zu entscheiden.