Im Gegensatz zu dem vom Beschuldigten vorgebrachten Fall der Beschwerdekammer vom 29.11.2012 (BK 2012 202) ist hier davon auszugehen, dass der Ehefrau des Beschuldigten zu Beginn der Einvernahme klar gesagt worden ist, gegen wen sich das Verfahren richtet, in welchem sie befragt wurde. Die erste Frage lautete denn auch: „Am Donnerstag, 13.10.2011, wurde Ihr Ehemann, A.________, an der Wohnadresse durch uns abgeholt, können Sie sich vorstellen, weshalb?“. Ihre Antwort lautete: „Ich nehme an, dass es etwas mit Hanf zu tun hat.“. Es bestehen deshalb auch keine Zweifel, dass die Ehefrau des Beschuldigten verstanden hat, worum es geht.