Gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 16.10.2014 (pag. 1126 ff.) wurde die Ehefrau des Beschuldigten über ihre prozessualen Rechte aufgeklärt – das Merkblatt für Auskunftspersonen wurde nicht nur abgegeben, sondern auch erläutert –, und zudem sei vor Beginn der Einvernahme erläutert worden, „weshalb und in welchem Bezug sie als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen Herrn A.________ zur Einvernahme auf die PW G.________ vorgeladen worden sind“.