als beschuldigte Person aufgeführt wurde. Es ist deshalb klar davon auszugehen, dass B.________ vor der Einvernahme rechtsgenüglich darauf hingewiesen worden war, dass sich das Strafverfahren gegen seinen Sohn A.________ richtete. Zudem bestehen keine Zweifel daran, dass er wusste, um was es sich handelte. Protokoll der delegierten Einvernahme von O.________ vom 14.10.2011 (pag. 534 ff.):