37 Gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 16.10.2014 (pag. 1096 ff.) wurde der Vater des Beschuldigten vor seiner Einvernahme auf seine prozessualen Rechte hingewiesen und es sei ihm mündlich eröffnet worden, gegen wen und warum das Strafverfahren eröffnet worden sei. Die genannte Einvernahme erfolgte am 17.10.2011. Gemäss Polizeirapport vom 17.12.2011 (pag. 107) war am 13.10.2011, d.h. vor der Einvernahme von B.________, diesem der Hausdurchsuchungsbeschluss ausgehändigt worden, auf welchem A.________ als beschuldigte Person aufgeführt wurde.