„Sie werden heute im Strafverfahren betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (bzw. gegen das BetmG bei der Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten) als Auskunftsperson einvernommen. Ihnen wurde das ‚Merkblatt für Auskunftspersonen‘ abgegeben und erläutert. Sie sind nicht zur Aussage verpflichtet. Wenn Sie Aussagen machen, dürfen Sie die Strafbehörden nicht irreführen und niemanden absichtlich begünstigen oder falsch beschuldigen. Ansonsten machen Sie sich strafbar. Haben Sie das verstanden?“. Protokoll der delegierten Einvernahme von B.________ vom 17.10.2011 (pag. 531 ff.):