Die Belehrung über die Rechte und Pflichten muss umfassend erfolgen, und zwar so, dass die Auskunftsperson die Bedeutung und Tragweite ihres Inhalts zumindest im Kern sprachlich und intellektuell versteht. Je nach Situation ist zwar das „generelle“ Aussageverweigerungsrecht genauer zu erläutern, im vom Beschuldigten zitierten Entscheid ging es aber um ein 10-jähriges Kind, welches als Auskunftsperson gegen seine Mutter aussagen musste, wäre es älter als 15 Jahre alt gewesen, wäre es als Zeuge einvernommen und entsprechend auf das Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 17.08.2012, BK 12 140).