Einvernahmen ohne diese Hinweise sind gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 29.11.2012, BK 2012 202). Es besteht für die obgenannten Auskunftspersonen, im Gegensatz zu den Zeugen, ein generelles Aussageverweigerungsrecht. Eine Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht kommt nur bei der privatklägerischen Auskunftsperson zum Zug, weil die Privatklägerschaft im Gegensatz zu den anderen Auskunftspersonen zur Aussage verpflichtet ist (Art. 180 Abs. 2 StPO).