«2. Zu den Anträgen gemäss Ziff. 1 der Eingabe des Beschuldigten vom 29.09.2014: Der Beschuldigte macht in seiner Eingabe weiter geltend, die Auskunftspersonen B.________, O.________ und Q.________ seien mangelhaft belehrt worden, weshalb die entsprechenden Protokolle unverwertbar seien (vgl. pag. 1078 ff.).