Dass der befragende Polizist in einem Fall tatsächlich die Abkürzung «BetmG» verwendet habe, sei schliesslich unwahrscheinlich. Die befragten Auskunftspersonen hätten demnach genau gewusst, gegen wen sich die Ermittlung richtete und was Gegenstand des Strafverfahrens war. Sie hätten denn auch keinerlei Unsicherheit diesbezüglich gezeigt. Es seien folglich auch alle Einvernahmen der Auskunftspersonen verwertbar. 3. Die Vorinstanz erwog, was folgt: