2. In Bezug auf die gerügte mangelhafte Belehrung der Auskunftspersonen führte die Staatsanwaltschaft aus, nur Zeugen müssten auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht werden, nicht aber Auskunftspersonen. Der von der Verteidigung zitierte Entscheid der Beschwerdekammer betreffe den Sonderfall eines Kindes, welches aufgrund seines Alters nicht als Zeuge, sondern als Auskunftsperson habe einvernommen werden müssen. Weiter hätten die Familienangehörigen des Beschul-