Drittens hätten die Auskunftspersonen nicht nur generell darüber belehrt werden müssen, dass sie nicht zur Auskunft verpflichtet seien, sondern auch darüber, dass sie als nahe Angehörige des Beschuldigten i.S.v. Art. 168 Abs. 1 StPO nicht aussagen müssten. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht hätte ihnen ausserdem eingehend erläutert werden müssen (unter Verweis auf Beschluss des Obergerichts BK 12 140 vom 17. August 2012).