Es bestünden berechtigte Zweifel, dass die Auskunftspersonen verstanden hätten, was darunter zu verstehen ist. Die Behörden hätten die befragten Personen darüber informieren müssen, was mit „Betäubungsmitteln“ gemeint sei und welche Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz der beschuldigten Person konkret vorgeworfen werden (unter Verweis auf Beschluss des Obergerichts BK 12 202 vom 29. November 2012). Drittens hätten die Auskunftspersonen nicht nur generell darüber belehrt werden müssen, dass sie nicht zur Auskunft verpflichtet seien, sondern auch darüber, dass sie als nahe Angehörige des Beschuldigten i.S.v.