Die Auskunftspersonen seien erstens zu Beginn der Einvernahmen nicht darauf hingewiesen worden, gegen wen sich die Ermittlung richte. Zweitens sei den Auskunftspersonen nur gesagt worden, dass sie in einem Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (in einem Fall sei sogar nur die Rede von „BetmG“ gewesen) befragt würden. Es bestünden berechtigte Zweifel, dass die Auskunftspersonen verstanden hätten, was darunter zu verstehen ist.