35 Interesse des Beschuldigten angezeigt gewesen wäre. Dies umso mehr, als er auch noch explizit darauf hinwies, dass er seinen Verteidiger beiziehen wolle. 5. Auch die Einvernahme vom 4. Dezember 2012 ist deshalb in Anwendung von Art. 131 Abs. 3 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StPO unverwertbar und nach Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. III. Zur Verwertbarkeit der Einvernahmen der Auskunftspersonen