Es hätte mit der Einvernahme auch im Rahmen der maximalen Dauer der vorläufigen Festnahme durchaus zugewartet werden können. Zudem erfolgte die Festnahme laut Befehl ohnehin zwecks Vorführung bei der Staatsanwaltschaft (Art. 207 Abs. 1 lit. d StPO), welche am darauffolgenden 5. Dezember 2012 dem Beschuldigten – nota bene in Anwesenheit seines notwendigen Verteidigers – die Haft eröffnete. Es ist also nicht so, dass der Beschuldigte gleich nach der polizeilichen Befragung wieder durch die Polizei hätte entlassen werden können und die zeitlich unmittelbare Befragung im