Ein solcher Verzicht lag aber gerade nicht vor. Es geht aus den Akten nicht einmal zweifellos hervor, dass das Advokaturbüro von Rechtsanwalt Y.________ tatsächlich auch darüber orientiert wurde, dass und wann eine Einvernahme bevorsteht. Sodann ist in der Auskunft der Sekretärin des Verteidigers, dass dieser «nicht abkömmlich» sei, jedenfalls kein Verzicht auf die Teilnahme der Verteidigung an der Einvernahme zu sehen. Es geht zwar aus den Akten nicht hervor und wird durch Rechtsanwalt Y.________ in seinen Eingaben auch nicht näher dargelegt, weshalb er damals nicht abkömmlich war.