4. Vielmehr konnte höchstens der notwendige Verteidiger selbst bzw. der Beschuldigte zusammen mit der Verteidigung auf die Teilnahme an der Einvernahme verzichten (vgl. LIEBER, a.a.O., N. 14a Art. 131 StPO, m.w.H.). Dies jedenfalls solange, als eine ausreichende und wirksame Wahrung der Interessen des Beschuldigten im Verfahren trotzdem gewährleistet war (vgl. BGE 120 IA 48 E. 2. b) bb) S. 51).