3. Hingegen lag ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Der Vorinstanz ist zwar darin zuzustimmen, dass sich die Situation am 4. Dezember 2012 von der den Urteilen des Bundesgerichts 1B_445/2013 vom 14. Februar 2014 sowie des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 7. April 2011 (a.a.O.) dahingehend unterschied, als hier bereits ein amtlicher Verteidiger eingesetzt war. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte auf die Anwesenheit seines amtlichen und notwendigen Verteidigers verzichten konnte.