Wie bereits ausgeführt handelt es sich aber bei der Vorschrift von Art. 312 Abs. 1 StPO lediglich um eine Ordnungsvorschrift (oben b.). Aus dem Fehlen des staatsanwaltlichen Auftrags zur Einvernahme – sollte dieser im Rahmen der telefonischen Orientierung über die Anhaltung nicht ohnehin mündlich erteilt worden sein – entstanden dem Beschuldigten keine Rechtsnachteile.