34 Um 12:46 wurde mit der „polizeilichen“ Einvernahme begonnen. Der Beschuldigte gab als Allererstes zu Protokoll: «Am liebsten möchte ich zuerst mit Herrn Y.________ reden. Dies ist jedoch ein „Seich“. Ich möchte dennoch Aussagen machen.» (pag. 630 Z. 10 f.). 2. Die Verteidigung bringt zu Recht vor, dass zu diesem Zeitpunkt längst eine Untersuchung eröffnet war und die Einvernahme daher nur staatsanwaltschaftlich delegiert hätte stattfinden dürfen.