7. Die „polizeiliche“ Einvernahme vom 13. Oktober 2011 (pag. 588-594), die Hafteröff- nungs-Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 13. Oktober 2011 (pag. 9-16 = pag. 595-602), die Einvernahme anlässlich der Haftverhandlung vom 14. Oktober 2011 (pag. 24) sowie die „polizeiliche“ Einvernahme des Beschuldigten vom 19. Oktober 2011 (pag. 603-610) sind folglich nicht verwertbar. 8. Die Protokolle dieser Einvernahmen sind in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten.