desgerichts 1B_124/2015 vom 12. August 2015 E. 2.1.2). 33 Die Frage muss vorliegend nicht abschliessend beantwortet werden, nachdem die Aussagen des Beschuldigten vom 13. und 19. Oktober 2011 angesichts der objektiven Beweismittel – vorab der sichergestellten Betäubungsmittel, der Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen sowie seiner eigenen, prozessual korrekt erhobenen Aussagen – zur Aufklärung der ihm vorgeworfenen Straftaten nicht unerlässlich i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO sind.