Die öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat angesichts der divergierenden Gesetzestexte in den drei Landessprachen – entgegen der früheren Rechtsprechung der strafrechtlichen Abteilung (Urteil 6B_883/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.3) – jüngst offen gelassen, ob die fehlende Wiederholung bzw. der fehlende Verzicht auf eine Wiederholung durch den Beschuldigten zur absoluten Unverwertbarkeit (Art. 141 Abs. 1 StPO) oder aber bloss zur relativen Unverwertbarkeit bzw. ausnahmsweisen Verwertbarkeit der Einvernahme zur Aufklärung schwerer Straftaten (Art. 141 Abs. 2 StPO) führt (BGE 141 IV 289 E. 2 S. 292 ff.;