Das gilt auch für die Einvernahme anlässlich der Haftverhandlung vom 14. Oktober 2011 sowie für die Einvernahme vom 19. Oktober 2011, als die Untersuchung nicht nur materiell sondern inzwischen auch förmlich längst eröffnet war. 2. Diese vier Einvernahmen wurden demnach trotz erkennbar notwendiger Verteidigung durchgeführt, ohne dass eine solche bestellt worden wäre. Mangels Verzicht auf die Wiederholung dieser Einvernahmen durch den Beschuldigten sind sie laut Art. 131 Abs. 3 StPO nicht «gültig» bzw. «valide» bzw. «exploitables».