c. Verwertbarkeit der Einvernahmen des Beschuldigten vom 13. Oktober 2011, 14. Oktober 2011 und 19. Oktober 2011 1. Nachdem die Untersuchung materiell bereits am 16. September 2011 eröffnet war und sich zudem aus den anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 13. Oktober 2011 sichergestellten Menge an Betäubungsmitteln ein Tatverdacht ergab, welcher auf eine dem Beschuldigten drohende Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr schliessen liess, hätte die notwendige Verteidigung vor den beiden Einvernahmen des Beschuldigten vom 13. Oktober 2011 sichergestellt werden müssen.