2014, N. 1 und 6 zu Art. 312 StPO; offen gelassen in Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.3). In Bezug auf die Wahrung der Parteirechte, namentlich des Rechts auf Teilnahme bei Beweiserhebungen (Art. 147 StPO) ergeben sich in Bezug auf die Einvernahme des Beschuldigten keine Probleme. In Bezug auf die Einvernahme seines Bruders wird auf die Ausführungen zur Verwertbarkeit der Einvernahmen der Auskunftspersonen verwiesen (unten III.2.3. Rz. 6). 6. Die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 16. September 2011 (pag. 584- 587) ist folglich gültig und verwertbar.