Laut Polizeirapport wurden der Beschuldigte und sein Bruder am 16. September 2011 «nach Rücksprache mit dem Staatsanwalt» zur Sache einvernommen (pag. 89). Der entsprechende mündliche Auftrag an die Polizei hätte mithin vorgelegen, selbst wenn man nicht von polizeilichen Ermittlungen i.S.v. Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO (im Einverständnis mit dem Staatsanwalt) bzw. von ergänzenden Ermittlungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft i.S.v. Art. 309 Abs. 2 StPO, sondern von einer nach Art. 312 StPO delegierten Befragung ausgehen wollte.