4. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Zwangsmassnahmen vor der Einvernahme angeordnet wurden und die Untersuchung somit im Zeitpunkt der Einvernahme bereits materiell eröffnet war, hätte der Beschuldigte unter dem Aspekt der notwendigen Verteidigung keine Rechtsnachteile erlitten. 5. Eine andere Frage ist, ob sich unter Annahme der materiellen Eröffnung der Untersuchung vor Durchführung der Einvernahmen des Beschuldigten und seines Bruders vom 16. September 2011 eine Verwertungsproblematik aufgrund fehlender staatsanwaltschaftlicher Anordnung der Einvernahme ergäbe.